Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung, genauer gesagt der Pflegekasse. Sie steht jedem Menschen mit Pflegegrad zu. Auch der Entlastungsbetrag soll der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags helfen. Verschiedene Betreuungs- oder Entlastungsleistungen können dadurch für den Pflegebedürftigen organisiert und mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Wir informieren Sie über alle Informationen rund um den zweckgebundenen Entlastungsbetrag in der Pflege. Wir geben Aufschluss darüber, wie hoch der Beitrag ist, welche Abrechnungsmöglichkeiten es gibt und wem der Betrag zusteht. Alles aus einer Hand, bei Ihrem ambulanten Pflegedienst Apollo aus Viersen.
Entlastungsbetrag – Definition
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann von Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege monatlich in Anspruch genommen werden. Dabei umschließt das häusliche Umfeld das eigene zu Hause der pflegebedürftigen Person und auch die Altenwohnung bzw. das betreute Wohnen. Das Entlastungsgeld ist zweckgebunden. Dies bedeutet, dass bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Einreichen der nötigen Belege und Rechnungen bei der Pflegekasse, bis zur maximalen Höhe von 125 Euro erstattet werden.
Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung pflegender Angehöriger oder der Betrag kann zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit bei der Alltagsgestaltung der Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Prinzipiell erstattet werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulanten Pflegediensten oder sonstigen, durch das Landesrecht anerkannten, Angebote im Alltag entstehen.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Wer den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen will, kann ihn für eine Vielzahl von unterschiedlichen pflegerelevanten Leistungen verwenden. Konkret können also viele unterschiedliche Entlastungsleistungen und Betreuungsleistungen mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Der Entlastungsbetrag kann von jeder pflegebedürftigen Person mit einem Pflegegrad von 1-5 in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungen der Pflege sind möglich – bitte beachten Sie dabei jedoch, dass es sich nicht um eine vollständige Liste handelt:
- Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflegeleistungen)
- Tagesbetreuung in Gruppen
- Verschiedene Alltagsbegleiter oder Alltagsbegleitdienste
- Pflegebegleiter oder Besuchsdienste
- Entlastungsleistungen im Rahmen der Verhinderungspflege
- Zusätzliche Leistungen bei der Kurzzeitpflege
- Hilfe bei verschiedenen Aufgaben im Haushalt (Haushaltshilfe), z. B. bei der Reinigung, bei der Zubereitung von Nahrung oder beim Einkaufen
- Diverse Angebote zur Beschäftigung, Aktivierung oder Mobilisation (wie etwa Backen oder Kochen)
- Spaziergänge oder gemeinsames Lesen
Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten zwar kein Pflegegeld, sie können sich jedoch Entlastungsleistungen erstatten lassen.
Entlastungsbetrag – Höhe und Verwendung
Der Entlastungsbetrag liegt bei 125 Euro im Monat. Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5 hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Auch lassen sich so die Entlastungs- und Betreuungsleistungen zusammen mit der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege abgerechnet werden. Denn es lässt sich sowohl der Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nutzen und gleichzeitig in diesem Rahmen entstehende Zusatzkosten, die über die Leistungen der Pflegekasse hinausgehen, über den zweckgebundenen Entlastungsbetrag abrechnen.
Das Entlastungsgeld kann nicht im Voraus ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen die jeweiligen Belege der Aufwendungen sammeln müssen und diese anschließend bei der Pflegekasse einreichen müssen. Im Anschluss wird der Betrag rückwirkend erstattet. Man kann den Entlastungsbetrag jährlich, also über das ganze Kalenderjahr hinweg zusammen abrechnen. Dies bedeutet, dass die Verwendung und Abrechnung des Entlastungsgeldes nicht zwingend jeden Monat einzeln erfolgen muss, sondern das gesamte Kalenderjahr zählt.
Zudem kann der Entlastungsbetrag noch über das vergangene Kalenderjahr hinweg im nächsten Kalenderhalbjahr abgerechnet werden. Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus dem zurückliegenden Jahr 2023 können noch bis 30.06.2024 abgerechnet werden. Der Entlastungsbetrag ist immer noch eine der am wenigsten genutzten Kassenleistungen, die vielen Betroffenen mitunter ganz und gar unbekannt ist. Eine umfassende Beratung durch die Pflegekasse oder einen ambulanten Pflegedienst kann hier besonders sinnvoll sein, um zukünftig nicht auf diesen Anspruch zu verzichten. Nutzen Sie Ihr Recht auf eine Pflegeberatung und bleiben Sie stets informiert.
Finanzierbare Leistungen beim Entlastungsbetrag
Die Vielfalt der Angebote zur Unterstützung in der Pflege ermöglicht eine maßgeschneiderte Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeitrag spielen vier zentrale Bereiche eine entscheidende Rolle. Der Entlastungsbetrag eröffnet so Möglichkeiten, Kosten für verschiedene Pflegeleistungen abzudecken und dient als finanzielle Unterstützung bei der Bewältigung des Pflegealltags für Pflegebedürftige und Angehörige.
Von der Abrechnung von Pflegeheimleistungen bis zur Finanzierung von ambulanten Pflegediensten und landesrechtlich anerkannten Angeboten bietet der Entlastungsbetrag eine facettenreiche Palette an Optionen, die es zu verstehen und effektiv zu nutzen gilt.
- Entlastungsbetrag für Tages- und Nachtpflege:
- Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden, um die Kosten für Tages- und Nachtpflege abzurechnen.
- Sinnvoll, wenn die entstehenden Kosten höher sind als der übliche Betrag der Pflegekasse für teilstationäre Pflege.
- Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege:
- Ab Pflegegrad 2 können Kosten für Kurzzeitpflege grundsätzlich über das Budget für Kurzzeitpflege abgerechnet werden.
- Der Entlastungsbetrag kann darüber hinaus auch den Eigenanteil für Unterkunfts- und Verpflegungskosten decken.
- Bei Pflegegrad 1 können die gesamten Kosten nur über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
- Entlastungsbetrag für die ambulante Pflege (teilweise):
- Ab Pflegegrad 2 steht der Betrag der Pflegesachleistungen für Kosten im Zusammenhang mit einem ambulanten Pflegedienst zur Verfügung.
- Ein Teil der ambulanten Pflegeleistungen, wie pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung, kann auch über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
- Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht):
- Unterstützung im Alltag kann gemäß den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes abgerechnet werden.
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) können ehrenamtliche Betreuungsangebote, beratende Unterstützung für Pflegende und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige umfassen.
- Bundesländer haben individuelle Regelungen, und die genauen Informationen sind auf den Webseiten der Landesregierungen zu finden.
In vielen Bundesländern gehören zu den anerkannten Angeboten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie eine Einkaufshilfe, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe und die stundenweise Betreuung. Es ist wichtig, die konkreten Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu überprüfen, da hier erhebliche Unterschiede im Anspruch bestehen können.
Entlastungsbetrag – Auszahlung
Bei der Verwendung des Entlastungsbetrags und des Entlastungsgeldes gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Zunächst sollte im Zweifel abgeklärt werden, ob die gewünschte Leistung auch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann. Damit schützt man seine eigenen Finanzen und bei Nicht-Übernahme kann eventuell von der Kasse auf eine Alternative, die dem eigenen Wunsch nahekommt, hingewiesen werden. Die Auszahlung der 125€ erfolgt stets rückwirkend und stellt eine Sachleistung dar.
Grundsätzlich rechnet ein Pflegeheim die Leistungen, die im Rahmen des Entlastungsbetrags abgerechnet werden können, direkt mit der Pflegekasse ab. Befindet man sich hingegen in ambulanter Pflege, also der Pflege zu Hause, sollte zunächst mit der Pflegekasse abgeklärt werden, welche Entlastungs- bzw. Betreuungsleistung man gerne verrechnen möchte. Hat man sich informiert, sollte man unbedingt einen passenden Dienstleister oder Anbieter für die gewünschte Entlastungsleistung suchen. Die darauf folgenden Rückerstattungen durch die Pflegekasse stellen oft eine wichtige Stütze im Pflegealltag dar, die sich vor allem langfristig bemerkbar machen wird.
Entlastungsbetrag – Apollo Pflegedienst ambulante Pflege
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